Eine Ausfuhrlieferung ist unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, wenn die Ware in das Drittlandsgebiet geliefert wird und der Umsatz dem Lieferanten zugeordnet werden kann. Für die Steuerbefreiung sind spezifische Nachweise erforderlich, wie der elektronische Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Wir als Steuerberater in München können Sie dabei unterstützen, die erforderlichen Nachweise korrekt zu erbringen und die steuerlichen Vorteile zu nutzen.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Um die Steuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung in Anspruch nehmen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuordnung der Warenbewegung: Die Ware muss vom Inland ins Drittlandsgebiet gelangen, und die Warenbewegung muss dem Umsatz des Lieferanten zugeordnet werden.
- Beförderung durch den Lieferanten: Der Lieferant oder ein von ihm Beauftragter muss die Ware ins Drittland befördern.
- Beförderung durch den Abnehmer: Wenn der Abnehmer die Ware selbst ins Drittland transportiert, muss der Lieferant nachweisen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt.
Ein Steuerberater in München kann Ihnen helfen, diese Voraussetzungen korrekt zu erfüllen und Ihre Ausfuhrlieferungen steuerlich abzusichern.

Belegmäßiger Nachweis: So sichern Sie Ihre Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen setzt den belegmäßigen Nachweis voraus. Dies geschieht in der Regel über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, bei dem der elektronische Ausgangsvermerk als Hauptnachweis dient. In Ausnahmefällen können auch andere Nachweise wie amtliche Ausfuhrnachweise der Grenzzollstellen akzeptiert werden.
Ein Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Nachweise ordnungsgemäß geführt werden.
Steuerbefreiung bei fehlendem Belegnachweis: Wann ist sie möglich?
Fehlt der Belegnachweis, kann die Steuerbefreiung in Ausnahmefällen dennoch gewährt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung erfüllt sind. Ihr Steuerberater in München hilft Ihnen, solche Fälle zu prüfen und die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.
Besonderheiten bei der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen
- Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln: Für Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung von privaten Beförderungsmitteln verwendet werden, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn sie unternehmerisch genutzt werden.
- Lieferungen an Touristen: Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten sind steuerfrei, wenn die Ware im persönlichen Reisegepäck innerhalb von 3 Monaten ins Drittland gebracht wird und der Wert der Lieferung 50 EUR übersteigt.
Ein Steuerberater in München kann Sie bei diesen speziellen Fällen beraten, um sicherzustellen, dass Ihre Lieferungen korrekt erfasst und besteuert werden.
Reihengeschäfte und gebrochene Beförderung: Steuerliche Behandlung
Bei Reihengeschäften kann die steuerbefreite Ausfuhrlieferung nur für die bewegte Lieferung in Betracht kommen. Eine gebrochene Beförderung oder Versendung, bei der sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer in den Transport eingebunden sind, ist unschädlich, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Ihr Steuerberater in München unterstützt Sie dabei, komplexe Transport- und Lieferstrukturen steuerlich korrekt abzubilden.
Erfassung der Umsätze: Steuerliche Pflichten bei Ausfuhrlieferungen
Die Umsätze aus steuerfreien Ausfuhrlieferungen müssen getrennt von Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufgezeichnet und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuererklärung korrekt deklariert werden. Ein Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, die richtigen Aufzeichnungen zu führen und alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Wenn sie Fragen zu weiteren Steuerbegriffen haben – werfen Sie einen Blick in unsere umfassende Steuerliche Infothek .
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