Arbeitsmittel: Was Sie als Werbungskosten absetzen können

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten verwenden und die nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Die Kosten, die Arbeitnehmer für Arbeitsmittel aufwenden, gelten als Werbungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden. Auch arbeitslose Arbeitnehmer können Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Ein Steuerberater in München kann Ihnen helfen, Ihre Ausgaben korrekt zu erfassen und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Was zählt als Arbeitsmittel? – Unterstützung durch Ihren Steuerberater in München

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die hauptsächlich und unmittelbar zur beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Dazu zählen z. B. Büromaterialien, Werkzeuge, Computer oder Fachliteratur. Auch vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder während der Arbeitslosigkeit können Arbeitsmittel geltend gemacht werden, wenn sie der Berufsvorbereitung dienen. Ihr Steuerberater in München kann Ihnen helfen, zu klären, welche Anschaffungen absetzbar sind.

Abgrenzung zu privaten Kosten: Was ist absetzbar?

Gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, unterliegen normalerweise einem Abzugsverbot. In Ausnahmefällen sind gemischt veranlasste Aufwendungen jedoch abziehbar, wenn die berufliche Nutzung nachgewiesen wird. Ein Steuerberater in München kann Ihnen dabei helfen, diese Abgrenzung klar zu treffen und die notwendigen Nachweise zu erbringen.

Einige Beispiele für abziehbare Aufwendungen bei Arbeitsmitteln
  • Abflussprinzip: Kosten für Arbeitsmittel sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie entstehen.
  • Eigene Aufwendungen: Zu den abziehbaren Kosten zählen Anschaffungs-, Herstellungs-, Erhaltungs- und Finanzierungskosten.
  • AfA (Absetzung für Abnutzung): Für teurere Arbeitsmittel gilt die AfA, während geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 EUR) sofort abgesetzt werden können.

Ihr Steuerberater in München unterstützt Sie bei der korrekten Anwendung des Abflussprinzips und der AfA für Ihre Arbeitsmittel.

Nachweispflichten: So sichern Sie Ihre Absetzbarkeit

Kosten für Arbeitsmittel werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Für kleinere Beträge bis zu 100 EUR wird oft auf einen Nachweis verzichtet. Ihr Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, die notwendigen Nachweise ordnungsgemäß zu führen.

Erstattung durch den Arbeitgeber: Steuerliche Behandlung

Wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel erstattet, sind diese Erstattungen grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, sie fallen unter die steuerfreien Regelungen für Werkzeuggeld oder typische Berufskleidung. Ihr Steuerberater in Münchenberät Sie dazu, welche Erstattungen steuerfrei sind.

  • Werkzeuggeld: Steuerfreie Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen.
  • Typische Berufskleidung: Steuerfrei ist vom Arbeitgeber gestellte oder verbilligte Berufskleidung, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt wird.

 

Hinweis:

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