Begriffserklärungen

A
Arbeitskleidung

Arbeitskleidung umfasst Berufskleidung zum Schutz der persönlichen Kleidung, Schutzkleidung gegen physische Gefahren und aus hygienischen Gründen sowie Dienstkleidung zur Identifikation dienstlicher Funktionen. Die Verpflichtung zum Tragen und die Kostenübernahme können je nach vertraglichen Regelungen variieren. Vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, während selbst angeschaffte Berufskleidung als Werbungskosten absetzbar ist.

Typische Berufskleidung muss fast ausschließlich für berufliche Zwecke bestimmt sein. Privat nutzbare Kleidung kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Beispiele sind Arbeitsschutzkleidung und uniformartige Bekleidung mit Firmenemblem, wenn eine private Nutzung ausgeschlossen ist.

Nützliche Hinweise:

  • Gemischt-genutzte Kleidung: Kosten für Kleidung, die sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind nicht abziehbar.
  • Vorsteuerabzug: Selbstständig Tätige können die Vorsteuer für beruflich genutzte Kleidung abziehen.
  • Reinigungskosten: Reinigungskosten für typische Berufskleidung sind steuerlich abzugsfähig

Ebenfalls kann der Arbeitgeber typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Eine Barzahlung zur Ablösung eines Anspruchs auf Arbeitskleidung ist nur steuerfrei, wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Verlust und Zerstörung privater Kleidung

Kosten für gestohlene oder durch berufsbedingte Risiken beschädigte Kleidung können unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

  • Vergütung: Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten sind vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber spezielle Kleidung vorschreibt.
  • Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei der Verpflichtung zum Tragen von Arbeitskleidung ein Mitbestimmungsrecht.

Lohnsteuer und Sozialversicherung

  • Überlassung typischer Arbeitskleidung: Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Zuschüsse und Wäschegeld: Erstattungen für Berufskleidung und gezahltes Wäschegeld sind steuer- und beitragsfrei.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung:
Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit und umfasst Leistungen wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen werden durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder schnell zu beenden.

Versicherungspflicht

Die Arbeitslosenversicherung ist verpflichtend für alle entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer, Auszubildende und vergleichbare Ausbildungsteilnehmer. Versicherungspflicht besteht auch bei Entgeltunterbrechungen wie Kurzarbeit oder Freistellungen mit Wertguthaben.

Wichtiger Hinweis:
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der Beiträge.

Versicherungsfreiheit

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, Beamte, Richter, Soldaten, geringfügig Beschäftigte und Studenten. Auch bestimmte Pflege- und Betreuungspersonen sind versicherungsfrei.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird anhand des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Es beträgt 67 % des Nettoentgelts für Personen mit Kindern und 60 % für Personen ohne Kinder. Nebenverdienste bis zu 165 EUR monatlich bleiben anrechnungsfrei.

Ruhen und Erlöschen des Anspruchs:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn noch Arbeitsentgelt, Entlassungsentschädigungen oder andere Sozialleistungen bezogen werden. Er erlischt nach vier Jahren oder bei Eintritt bestimmter Sperrzeiten.

Sozialversicherungsschutz:
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht weiterhin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit.

Wichtiger Hinweis:
Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im EU-Ausland werden beim Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland berücksichtigt, wenn anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.

Arbeitsmittel

Kosten, die Arbeitnehmer für Arbeitsmittel aufwenden, gelten als Werbungskosten. Diese umfassen Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten nutzt und die nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Auch arbeitslose Arbeitnehmer können Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen.

Definition Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die hauptsächlich und unmittelbar zur beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Auch vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitslosigkeit können Anschaffungen als Arbeitsmittel gelten, wenn sie der Berufsvorbereitung dienen.

Abgrenzung zu privaten Kosten Gemischte Aufwendungen (beruflich und privat) unterliegen normalerweise einem Abzugsverbot. In Ausnahmefällen sind gemischt veranlasste Aufwendungen jedoch abziehbar, wenn die berufliche Nutzung nachgewiesen wird.

Abziehbare Aufwendungen

  • Abflussprinzip: Kosten für Arbeitsmittel sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie entstehen.
  • Eigene Aufwendungen: Hierzu zählen Anschaffungs-, Herstellungs-, Erhaltungs-, und Finanzierungskosten.
  • AfA: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) gilt für Arbeitsmittel entsprechend. Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgesetzt werden, wenn ihre Kosten 800 EUR nicht überschreiten.

Nachweispflichten

Kosten für Arbeitsmittel werden nur anerkannt, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bei kleineren Beträgen bis zu 100 EUR wird oft auf einen Nachweis verzichtet.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Erstattungen des Arbeitgebers für Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, sie fallen unter die steuerfreien Regelungen für Werkzeuggeld und typische Berufskleidung.

Werkzeuggeld: Steuerfreie Entschädigungen für betriebliche Nutzung von Werkzeugen umfassen regelmäßige Absetzungen, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Transportkosten.

Typische Berufskleidung: Steuerfrei ist die vom Arbeitgeber gestellte oder verbilligt überlassene typische Berufskleidung, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt wird.

Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er seine vertraglich vereinbarte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, ohne seine Gesundheit weiter zu gefährden. Dies ist die Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeit entsteht meist durch Krankheit und muss direkt mit der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, verbunden sein. Auch teilweise arbeitsfähige Arbeitnehmer können als arbeitsunfähig gelten, wenn die Arbeit ihre Gesundheit verschlechtern würde.

Krankheiten führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Es muss eine direkte Verbindung zwischen der Krankheit und der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, bestehen.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Beweislast Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die einen hohen Beweiswert hat. Arbeitgeber können den Beweiswert anzweifeln, müssen dafür aber triftige Gründe vorbringen. Die AU-Bescheinigung wird inzwischen elektronisch an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt. Unter bestimmten Bedingungen kann die AU auch durch Videosprechstunden festgestellt werden.

Ab 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verfügbar gemacht. Die Krankenkasse stellt die Daten elektronisch bereit, und der Arbeitgeber wird benachrichtigt, dass die Daten abrufbar sind. Arbeitnehmer müssen die AU weiterhin fristgerecht ärztlich feststellen lassen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers Arbeitnehmer müssen die AU und ihre Fortsetzung fristgerecht ärztlich feststellen lassen. Für geringfügig Beschäftigte und im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigungen bleibt der Nachweis in Papierform bestehen.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer die AU nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Meldung bei der Krankenkasse Versicherte müssen die Krankenkasse innerhalb einer Woche über die AU informieren. Bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Krankenkasse zur Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes auffordern. Die Krankenkasse entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ermöglicht die flexible Gestaltung und Steuerung von Arbeitszeiten. Hier wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erfasst und mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgeglichen. Überschreitungen führen zu Zeitguthaben, Unterschreitungen zu Zeitschulden.

Arten von Arbeitszeitkonten

  1. Laufende Konten (z.B. Gleitzeitkonto): Diese Konten gleichen Plus- und Minussalden regelmäßig aus, um betriebliche Anforderungen und persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen.
  2. Zeitwertkonten: Diese dienen der langfristigen Freistellung, wie Sabbaticals oder vorgezogenem Ruhestand, und können durch Umwandlung von Entgeltbestandteilen aufgebaut werden.

Rechtliche Grundlagen Arbeitszeitkonten müssen tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohngesetzes zu beachten.

Minusstunden Arbeitnehmer können Minusstunden ansammeln, die sie später durch zusätzliche Arbeit ausgleichen müssen.

Steuerliche Behandlung

  1. Flexi- oder Gleitzeitkonten: Diese sind steuerlich unbedeutend, da sie lediglich zur Ansammlung und späteren Nutzung von Mehr- oder Minderarbeitszeiten dienen.
  2. Zeitwertkonten: Hier wird der Arbeitslohn erst bei Auszahlung während der Freistellung besteuert.

Auszahlung bei Notlagen Das Guthaben eines Zeitwertkontos kann in existenzbedrohenden Notlagen ausgezahlt werden, ohne dass es zur Besteuerung des gesamten Guthabens kommt.

Kurzarbeit und Zeitguthaben Bei Kurzarbeit müssen Zeitguthaben grundsätzlich vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld abgebaut werden. In bestimmten Fällen können Guthaben bestehen bleiben.

Geringfügig Beschäftigte Für geringfügig Beschäftigte kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden, wobei das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.

Insolvenzschutz Das Guthaben auf Zeitwertkonten muss sicher angelegt sein, um es gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abzusichern. Dies wird durch die Rentenversicherungsträger überwacht.

Arbeitsunfähigkeit entsteht meist durch Krankheit und muss direkt mit der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, verbunden sein. Auch teilweise arbeitsfähige Arbeitnehmer können als arbeitsunfähig gelten, wenn die Arbeit ihre Gesundheit verschlechtern würde.

Krankheiten führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Es muss eine direkte Verbindung zwischen der Krankheit und der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, bestehen.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Beweislast Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die einen hohen Beweiswert hat. Arbeitgeber können den Beweiswert anzweifeln, müssen dafür aber triftige Gründe vorbringen. Die AU-Bescheinigung wird inzwischen elektronisch an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt. Unter bestimmten Bedingungen kann die AU auch durch Videosprechstunden festgestellt werden.

Ab 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verfügbar gemacht. Die Krankenkasse stellt die Daten elektronisch bereit, und der Arbeitgeber wird benachrichtigt, dass die Daten abrufbar sind. Arbeitnehmer müssen die AU weiterhin fristgerecht ärztlich feststellen lassen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers Arbeitnehmer müssen die AU und ihre Fortsetzung fristgerecht ärztlich feststellen lassen. Für geringfügig Beschäftigte und im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigungen bleibt der Nachweis in Papierform bestehen.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer die AU nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Meldung bei der Krankenkasse Versicherte müssen die Krankenkasse innerhalb einer Woche über die AU informieren. Bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Krankenkasse zur Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes auffordern. Die Krankenkasse entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

Arbeitszimmer

Begriff Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum innerhalb der häuslichen Sphäre, der hauptsächlich für gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten genutzt wird.

Steuerliche Abzugsfähigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetze und Vorschriften Die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers wird durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Voraussetzungen bis 2022

  1. Mittelpunkt der Tätigkeit: Unbegrenzter Abzug möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
  2. Kein anderer Arbeitsplatz: Bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Neuregelung ab 2023

  1. Mittelpunkt der Tätigkeit: Unbegrenzter Abzug oder alternativ pauschal 1.260 EUR, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
  2. Kein anderer Arbeitsplatz: Diese Regelung entfällt. Liegt der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer, ist kein Abzug möglich. Stattdessen kann die Homeoffice-Pauschale genutzt werden.

Abzugsverbot Ein Abzugsverbot gilt für Räume, die keine eigenständigen Arbeitszimmer sind (z.B. Arbeitsecken). Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume fallen ebenfalls nicht unter das Abzugsverbot und sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Praxisbeispiele

  1. Kein Arbeitszimmer: Räume wie Praxisräume eines Arztes oder Anwalts sind keine Arbeitszimmer und unterliegen nicht dem Abzugsverbot.
  2. Häusliches Arbeitszimmer bei Lehrern: Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn der Lehrer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet.

Nutzung durch mehrere Personen Nutzen mehrere Steuerpflichtige dasselbe Arbeitszimmer, ist die Abzugsfähigkeit personenbezogen. Jeder kann seine Aufwendungen bis zur Höchstgrenze geltend machen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufzeichnungspflichten Für die steuerliche Anerkennung müssen die Aufwendungen detailliert aufgezeichnet werden. Dies umfasst Finanzierungskosten, Verbrauchskosten wie Wasser- und Energiekosten sowie Abschreibungsbeträge.

Veräußerungsgewinne Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ist der Gewinn, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, steuerfrei.

Wichtige Hinweise

Bei der Miete von Räumen an den Arbeitgeber sind genaue Vorgaben der Verwaltung zu beachten.

Arbeitsmittel sind zusätzlich abzugsfähig und gehören nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei Arbeitnehmern

Abzugsfähigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen vollständig oder alternativ ein Pauschalbetrag von 1.260 EUR steuerlich berücksichtigt werden. Ab 2023 wurde der Abzug von Kosten bis zu 1.250 EUR abgeschafft, wenn zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, das Arbeitszimmer aber nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete.

Homeoffice-Pauschale Unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie überwiegend im Homeoffice arbeiten, 6 EUR abziehen, maximal 1.260 EUR pro Jahr. Wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, entfällt die Voraussetzung der überwiegenden Tätigkeit.

Der Begriff des Arbeitszimmers Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend für gedankliche, schriftliche oder organisatorische Arbeiten genutzt wird. Es ist nicht gesetzlich definiert, sondern durch die Rechtsprechung geprägt. Räume, die nicht ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden, wie Lager oder Praxen, sind keine häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen dafür sind in vollem Umfang abziehbar.

Mittelpunkt der Tätigkeit Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Aufwendungen vollständig abzugsfähig. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht nach dem zeitlichen Umfang. Bei mehreren Tätigkeiten ist der qualitative Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit maßgeblich.

Homeoffice-Pauschale ohne Arbeitszimmervoraussetzungen Steuerpflichtige können die Homeoffice-Pauschale auch ohne ein häusliches Arbeitszimmer in Anspruch nehmen. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Pauschale auch dann abgezogen werden, wenn am selben Tag außerhäuslich gearbeitet wird.

Weitere Abzugsmöglichkeiten Neben der Homeoffice-Pauschale sind Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Internetkosten weiterhin abzugsfähig.

Beispiel für die Homeoffice-Pauschale Ein Lehrer, der vormittags an der Schule unterrichtet und nachmittags im Homeoffice arbeitet, könnte unter gewissen Umständen die Tagespauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehen, wenn für die Nachmittagsarbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ausfuhrlieferung

Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn die Ware ins Drittlandsgebiet gelangt und dem Umsatz des Lieferers zugeordnet werden kann. Der Lieferant oder sein ausländischer Abnehmer müssen die Ware in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden. Hauptnachweis hierfür ist der elektronisch übermittelte Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Fehlt dieser, kann die Steuerfreiheit auch durch andere objektive Nachweise belegt werden. Der Umsatz muss getrennt von Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufgezeichnet und in den Steuererklärungen deklariert werden. Es gelten besondere Regelungen für Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten und zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

1. Zuordnung der Warenbewegung Die Warenbewegung ins Drittlandsgebiet muss dem Umsatz des Lieferanten zugeordnet werden. Dies ist der Fall, wenn der Lieferant, sein unmittelbarer Abnehmer oder ein beauftragter Dritter den Transport veranlassen. Der Liefergegenstand muss vom Inland ins Drittlandsgebiet gelangen.

2. Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten Befördert der Lieferant die Ware selbst oder versendet sie durch einen Beauftragten ins Drittland, ist der Status und die Verwendung durch den Abnehmer unerheblich.

3. Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer Befördert oder versendet der Abnehmer die Ware ins Drittland, muss der Lieferant nachweisen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt. Besondere Vorsicht ist bei der Selbstabholung durch Beauftragte des Abnehmers geboten.

4. Reihengeschäfte Bei Reihengeschäften ist die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Die steuerbefreite Ausfuhrlieferung kann nur bei der bewegten Lieferung in Betracht kommen.

5. Gebrochene Beförderung oder Versendung Eine gebrochene Beförderung oder Versendung, bei der sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport eingebunden sind, ist unschädlich, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

6. Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr Eine vorherige Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch Dritte ist unschädlich für die Steuerbefreiung.

Belegmäßiger Nachweis

1. Teilnahme am IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über ATLAS. Der Ausgangsvermerk dient als Hauptnachweis für die Steuerbefreiung. In Ausnahmefällen, wie bei Systemausfällen oder geringwertigen Ausfuhren, sind andere Nachweise zulässig.

2. Ausfuhrnachweis außerhalb des IT-Verfahrens Wenn ATLAS nicht genutzt wird, ist ein amtlicher Ausfuhrnachweis durch die Grenzzollstelle erforderlich. Bei Versendungen durch Dritte dienen Versendungsbelege oder handelsübliche Belege als Nachweis.

3. Steuerbefreiung trotz fehlendem Belegnachweis Fehlt der Belegnachweis, kann die Steuerbefreiung ausnahmsweise gewährt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonderheiten

1. Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln Für Waren zur Ausrüstung oder Versorgung von privaten Beförderungsmitteln gilt die Steuerbefreiung nur, wenn sie für unternehmerische Zwecke genutzt werden.

2. Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten Lieferungen an Touristen sind steuerfrei, wenn die Waren im persönlichen Reisegepäck innerhalb von 3 Monaten ins Drittland verbracht werden und der Gesamtwert 50 EUR übersteigt. Der Ausfuhr- und Abnehmernachweis muss bestimmte Angaben enthalten und von der Grenzzollstelle bestätigt werden.

3. Erfassung der Umsätze Die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Ausfuhrlieferungen sind getrennt aufzuzeichnen und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie in der Umsatzsteuererklärung zu deklarieren.

Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Anforderungen der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht.

Außenprüfung

Begriff Eine Betriebsprüfung ist eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens oder einer Privatperson durch das Finanzamt vor Ort. Sie dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Steuererhebung und kann verschiedene Steuerarten umfassen.

Wer kann geprüft werden?

Grundlagen

  • Betriebsprüfungen erfolgen vor Ort beim Steuerpflichtigen.
  • Zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist, oder ein anderes beauftragtes Finanzamt.

Formen der Betriebsprüfung

  • Es gibt verschiedene Arten von Betriebsprüfungen, die sich nach dem Umfang und der Art der betroffenen Steuern unterscheiden.
  • Generell können alle Steuerpflichtigen geprüft werden, unabhängig davon, ob bereits Steuerbescheide ergangen sind oder nicht.
  • Besondere Regelungen gelten für hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
  • Betriebsprüfungen können auch bei Steuerpflichtigen stattfinden, die verpflichtet sind, Steuern für andere zu entrichten oder abzuführen, oder wenn die steuerlichen Verhältnisse dies erfordern.

Besonderheiten bei Ehegatten und Personengesellschaften

  • Bei Ehegatten und Lebenspartnern muss gegen jeden eine eigene Prüfungsanordnung erlassen werden.
  • Bei Personengesellschaften richtet sich die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft, wobei auch die Verhältnisse der Gesellschafter geprüft werden können.

Wann ist mit einer Betriebsprüfung zu rechnen?

  • Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung hängt von der Größe des Betriebs ab. Großbetriebe werden nahezu lückenlos geprüft, während Kleinstbetriebe nur sporadisch geprüft werden.
  • Es gibt keine festen Zeitabstände, aber betriebliche Besonderheiten können eine Prüfung auslösen.

Umfang der Betriebsprüfung

Sachlicher und zeitlicher Umfang

  • Der sachliche Umfang umfasst alle steuerlich relevanten Sachverhalte.
  • Der zeitliche Umfang richtet sich nach der Betriebsgröße: Großbetriebe werden lückenlos geprüft, andere Betriebe für in der Regel drei Jahre.

Prüfungsanordnung

  • Die Prüfungsanordnung wird schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben und muss bestimmte Mindestinhalte enthalten, wie z.B. den Prüfungszeitraum und die zu prüfenden Steuern.
  • Die Anordnung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugehen.

Durchführung der Betriebsprüfung

Mitwirkungspflichten

  • Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer einen geeigneten Arbeitsraum und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
  • Es bestehen besondere Mitwirkungspflichten, wie z.B. die Vorlage von Unterlagen und die Bereitstellung von EDV-Daten.

Schlussbesprechung und Prüfungsbericht

  • Am Ende der Prüfung findet eine Schlussbesprechung statt, in der die Ergebnisse der Prüfung erörtert werden.
  • Über die Prüfung wird ein schriftlicher Prüfungsbericht erstellt, der die Feststellungen der Prüfung zusammenfasst.

Konsequenzen der Betriebsprüfung

  • Das Finanzamt wertet den Prüfungsbericht aus und erlässt daraufhin neue oder geänderte Steuerbescheide.
  • Geänderte Steuerbescheide haben erhöhte Bestandskraft und können nicht mehr wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung vor.

Außergewöhnliche Belastung

Begriff Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die das Einkommen mindern und steuerlich abziehbar sind. Es gibt zwei Arten:

  • Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Müssen zwangsläufig und außergewöhnlich sein und werden um eine zumutbare Belastung gekürzt.
  • Spezielle außergewöhnliche Belastungen: Haben feste Höchst- oder Pauschbeträge und werden ohne Abzug der zumutbaren Belastung anerkannt (z. B. Unterhaltsleistungen, bestimmte Pflegekosten).

Allgemeine Grundsätze

  1. Abzug an anderer Stelle
    • Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind, können nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
    • Ausnahmen: Kosten der eigenen Berufsausbildung und bestimmte Privatschulkosten für Kinder.
  2. Beschränkt Steuerpflichtige
    • Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist für beschränkt Steuerpflichtige generell ausgeschlossen.
  3. Veranlagungszeitraum des Abzugs
    • Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Zahlung abziehbar (Abflussprinzip). Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig.
  4. Behandlung von Erstattungen
    • Erstattungen von dritter Seite (z. B. Versicherung) mindern die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen.
  5. Pauschaler Abzug
    • Pauschale Fahrtkostenabzüge für Menschen mit Behinderungen sind möglich.
  6. Veranlagungsformen bei Ehegatten
    • Bei Zusammenveranlagung werden Ehegatten als ein Steuerpflichtiger behandelt. Bei Einzelveranlagung zählt, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

  1. Erwachsen von Aufwendungen
    • Erstattete Ausgaben oder entgangene Einnahmen sind nicht abziehbar. Abziehbar sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen.
  2. Außergewöhnlichkeit
    • Die Aufwendungen müssen größer sein als die der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Verhältnissen.
  3. Zwangsläufigkeit
    • Die Ausgaben müssen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sein.
  4. Notwendigkeit und Angemessenheit
    • Die Höhe der Aufwendungen muss notwendig und angemessen sein.

Kürzung um die zumutbare Belastung

  • Berechnung der zumutbaren Belastung:
    • Die zumutbare Belastung wird prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet und ist nach Einkommenshöhe und Kinderzahl gestaffelt.

Gesetzliche Sonderbestimmungen für einzelne Fallgruppen

  • Unterhaltsleistungen:
    • Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, um eigene Einkünfte des Unterstützten gekürzt.
  • Ausbildungsfreibetrag:
    • Freibetrag für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder.
  • Behinderte und Hinterbliebene:
    • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene.
  • Pflege-Pauschbetrag:
    • Pauschbetrag für Pflegeleistungen.

Weitere Hinweise

  • Zeitanteilige Kürzung und Anpassungen bei Auslandssachverhalten.
  • Unterstützung nur für nahestehende Personen unter bestimmten Umständen als zwangsläufig anerkannt.

Diese Regelungen und Grundsätze helfen, die steuerliche Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen zu bestimmen und rechtlich korrekt zu handhaben.

B
Bauabzugsteuer

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen, die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, zum Einbehalt und der Abführung von 15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag der Rechnung). Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (Ärzte, Versicherungsvertreter etc.) sowie Kleinunternehmer. Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für mehr Informationen vergleichen Sie bitte unser Mandantenmerkblatt zur Bauabzugsteuer – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

Bachelorand

Begriff Ein Bachelorand ist ein Student, der seine schriftliche Abschlussarbeit im Rahmen eines Bachelorstudiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie verfasst. Dies erfolgt oft in Kooperation mit Unternehmen, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen und in der Regel auch die Nutzung der Arbeitsergebnisse regeln sowie eventuell Vergütungen zahlen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

  • Arbeitsrecht: Bacheloranden sind in der Regel keine Arbeitnehmer.
  • Lohnsteuer: Es muss geprüft werden, ob Bacheloranden als Arbeitnehmer gelten und das Entgelt als Arbeitslohn zu behandeln ist.
  • Sozialversicherung: Die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind gesetzlich geregelt. Bacheloranden sind meist nicht sozialversicherungspflichtig.

Arbeitsrecht

Einordnung Bacheloranden erstellen die schriftliche Abschlussarbeit eines Bachelorstudiengangs, häufig in Kooperation mit einem Unternehmen. Diese Zusammenarbeit kann dem Unternehmen nützliche Erkenntnisse bringen. Eine Vereinbarung regelt die Überlassung der Arbeit an das Unternehmen und die mögliche Vergütung.

Ausgestaltung der Vereinbarung Die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Bachelorand regelt, dass die Abschlussarbeit zur weiteren Nutzung dem Unternehmen überlassen wird. Der Bachelorand arbeitet meist selbstständig und kann seine Arbeitszeit frei einteilen. Das Unternehmen stellt notwendige Betriebsmittel und Zugang zu relevanten Informationen bereit. Auch der Umgang mit Erfindungen oder geistigen Leistungen des Bacheloranden sollte geregelt sein.

Praxis-Tipp: Sperrvermerk Abschlussarbeiten können mit einer Sperrfrist belegt werden, um die Vertraulichkeit zu wahren. Ein Beispieltext für einen Sperrvermerk könnte lauten: „Die vorliegende Arbeit beinhaltet interne vertrauliche Informationen des Unternehmens. Sie ist nur für die Beteiligten an der Begutachtung bestimmt und darf ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens nicht weitergegeben werden.“

Stellung als Arbeitnehmer Bacheloranden erbringen keine verwertbare Arbeitsleistung für das Unternehmen und gelten daher nicht als Arbeitnehmer. Selbst wenn ein Honorar gezahlt wird, ist es keine Vergütung für Arbeitsleistung, sondern für die Erstellung der Abschlussarbeit. Somit gilt auch nicht das Mindestlohngesetz.

Lohnsteuer

Bachelorand Ob Bacheloranden als Arbeitnehmer betrachtet werden und ob das Entgelt als Arbeitslohn gilt, hängt davon ab, ob sie weisungsgebunden und in das Unternehmen integriert sind. In der Regel fehlen diese Merkmale bei Bacheloranden, da ihr Aufenthalt im Unternehmen meist auf Materialsammlung und Besprechungen beschränkt ist.

Doktorand Doktoranden, die neben ihrer Doktorarbeit für ein Unternehmen arbeiten, sind meist als Arbeitnehmer zu betrachten und ihr Entgelt als Arbeitslohn. Promotionsstipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Bachelor-Studierende Bachelor-Studierende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in einem Unternehmen arbeiten, werden als Arbeitnehmer behandelt.

Sozialversicherung

Bacheloranden sind nicht sozialversicherungspflichtig, da sie keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen und somit nicht als abhängig Beschäftigte gelten. Auch bei gezahlten Vergütungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Daher müssen Unternehmen keine entsprechenden Meldungen abgeben.

Beamte

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und werden nicht auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags beschäftigt. Lohnsteuerrechtlich gelten sie als Arbeitnehmer, und ihre Bezüge sowie Pensionen sind steuerpflichtig. In der Sozialversicherung sind Beamte versicherungsfrei aufgrund bestehender Absicherung bei Krankheit und Altersversorgung.

Arbeitsrecht

Beamte unterliegen speziellen Treuepflichten und Vorschriften des Beamtenrechts. Für Rechtsstreitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Lohnsteuer

  1. Steuerpflichtige Bezüge
    • Dienstbezüge und Pensionen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
    • Ausbildungsdienstverhältnisse und bestimmte weiter gezahlte Dienstbezüge sind ebenfalls steuerpflichtig.
  2. Übergangsgelder und Versorgungszuschläge
    • Steuerpflichtig sind auch Übergangsgelder und Versorgungszuschläge für beurlaubte Beamte.
  3. Sachbezüge
    • Steuerpflichtig sind unentgeltliche oder verbilligte Unterkünfte und Gehaltsvorschüsse.
  4. Steuerfreie Bezüge
    • Steuerfrei sind Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen, Unfallfürsorgeleistungen und bestimmte Abfindungen.
  5. Keine Werbungskosten
    • Zahlungen zur Wiederauffüllung gekürzter Versorgungsanwartschaften sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
  6. Pensionen
    • Pensionen und Hinterbliebenenpensionen sind steuerpflichtig, es gelten Freibeträge.

Sozialversicherung

  1. Versicherungsfreiheit
    • Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
  2. Ausbildung und Probezeit
    • Auch während der Ausbildungs- und Probezeit besteht Versicherungsfreiheit.
  3. Pensionierte Beamte
    • Für pensionierte Beamte gelten spezielle Regelungen zur Versicherungsfreiheit.
  4. Beamtenähnliche Personen
    • Versicherungsfreiheit gilt auch für bestimmte beamtenähnliche Personen mit ähnlicher Versorgungssicherheit.
  5. Krankenversicherung
    • Beamte können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, wobei private Restkostenversicherungen möglich sind.
  6. Pflegeversicherung
    • Beamte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, die Beihilfeansprüche ergänzt.
Bedarfsfreibetrag

Die Freibeträge für Kinder setzen sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen. Diese Freibeträge sollen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei stellen und werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem Kindergeld verglichen, um die steuerlich günstigere Variante für die Eltern zu ermitteln.

Historie

Die Höhe der Kinderfreibeträge wurde mehrfach angepasst. Zuletzt wurden sie im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes erhöht, um das Existenzminimum für alle steuerfrei zu stellen.

Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen sind in den §§ 32, 31 EStG festgehalten. Weitere relevante Dokumente sind verschiedene BMF-Schreiben, die spezifische Anwendungsfälle und Übergangsregelungen erläutern.

Grundsätze

Die Freibeträge für Kinder werden mit dem Anspruch auf Kindergeld im Rahmen einer Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) abgeglichen. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, ob die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher ist als das gezahlte Kindergeld. In diesem Fall werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen und das Kindergeld hinzugerechnet.

Voraussetzungen

Für den Steuerpflichtigen:
  • Unbeschränkte Steuerpflicht oder erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht.
  • Kein Abzug bei beschränkter Steuerpflicht.
Für das Kind:
  • Das Kind muss zu bestimmten Altersgrenzen berücksichtigt werden, abhängig von Ausbildungsstatus und anderen speziellen Umständen (z.B. Behinderung).

Höhe der Freibeträge

Die Freibeträge setzen sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst.

Übertragung der Freibeträge

  • Kinderfreibetrag: Kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
  • Bedarfsfreibetrag: Folgt dem Kinderfreibetrag automatisch bei Übertragung, unabhängig vom Meldestatus des Kindes.

Vergleichsrechnung

Die Vergleichsrechnung stellt sicher, dass der steuerlich günstigere Betrag (Freibeträge vs. Kindergeld) zur Anwendung kommt. Bei Übertragung des Kinderfreibetrags wird der volle Kindergeldanspruch der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.

Diese Regelungen stellen sicher, dass das Existenzminimum der Kinder steuerlich freigestellt wird und die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden.

Berufskrankheit

Berufskrankheiten entstehen nicht plötzlich, sondern durch langfristige schädigende Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit. Diese Krankheiten müssen einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

  • Sozialversicherung: Der Begriff der Berufskrankheit ist gesetzlich definiert. Die Berufskrankheiten-Verordnung konkretisiert diese Vorschrift und enthält eine Liste anerkannter Berufskrankheiten.

Arbeitsrecht

  • Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Bei einer Berufskrankheit bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen.
  • Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine anerkannte Berufskrankheit verursacht wurde.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM): Der Arbeitgeber muss Maßnahmen zur Wiedereingliederung erkrankter Arbeitnehmer ergreifen, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Praxis-Tipp: Leistungen der Unfallversicherung

Anerkannte Berufskrankheiten berechtigen Arbeitnehmer zu Leistungen der Unfallversicherung, darunter:

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Zuschüsse an Arbeitgeber
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung

Kündigung bei Berufskrankheit

Eine Kündigung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn:

  • Eine negative Zukunftsprognose vorliegt
  • Betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt sind
  • Die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt

Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit schließt eine Kündigung jedoch aus.

Sozialversicherung

Entschädigung durch Berufsgenossenschaft
  • Berufskrankheiten-Verordnung: Diese Verordnung listet anerkannte Berufskrankheiten auf und regelt die Voraussetzungen für den Versicherungsfall.
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen: Erkrankungen, die durch die Arbeitsbedingungen verursacht werden, fallen ebenfalls unter die Berufskrankheiten.
Gruppen der Berufskrankheiten
  1. Chemische Einwirkungen: Erkrankungen durch Chemikalien, z. B. Benzol
  2. Physikalische Einwirkungen: Erkrankungen durch Lärm, z. B. Schwerhörigkeit
  3. Infektionserreger: Krankheiten durch Viren oder Parasiten
  4. Atemwegserkrankungen: Lungenkrankheiten durch Asbest oder allergische Stoffe
  5. Hautkrankheiten: Verschiedene dermatologische Erkrankungen
  6. Sonstige Ursachen: Krankheiten wie das Augenzittern bei Bergleuten

Unternehmer müssen bei Verdacht auf eine Berufskrankheit den Unfallversicherungsträger informieren. Der Umfang der Entschädigung entspricht dem bei Arbeitsunfällen.

Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbote untersagen den Arbeitsvertragsparteien eine konkrete Tätigkeit, ohne dass das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. Diese Verbote sind meist vorübergehend und führen oft zum Ruhen der Hauptleistungspflichten.

Arbeitsrecht

Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gibt es Beschäftigungsverbote für Ausländer ohne entsprechende Genehmigung sowie in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Mutterschutz
  • Individuelles Beschäftigungsverbot: Gilt ab Beginn der Schwangerschaft für bestimmte Arbeiten. Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären sich bereit.
  • Generelles Beschäftigungsverbot: Gilt vor und nach der Entbindung. Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot bis acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Kindes bis zwölf Wochen. Ein ärztliches Zeugnis kann weitere Beschäftigungsverbote begründen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen für Mutter und Kind beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Schwangere behalten ihren Entgeltanspruch ergänzend zum Mutterschaftsgeld.
Jugendarbeitsschutz
  • Kinderarbeit: Jugendliche unterliegen den Vorschriften für Kinderarbeit. Verboten sind u.a. Nachtarbeit und besonders belastende Tätigkeiten. Die Beschäftigung von Jugendlichen erfordert eine Erstuntersuchung.
  • Berufsschultage und Arbeitszeit: An Berufsschultagen, nachts und an festen Ruhetagen besteht ein Beschäftigungsverbot. Jugendliche dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und für leichte Tätigkeiten beschäftigt werden.
  • Strafrechtliche Einschränkungen: Personen mit einschlägigen Straftaten dürfen Jugendliche nicht beschäftigen oder ausbilden.
Arbeitszeit und Feiertagsarbeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten, außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Ausländerbeschäftigung
  • Genehmigungspflicht: Staatsangehörige neuer EU-Mitgliedsstaaten benötigen eine Arbeitsgenehmigung. Ohne diese Genehmigung dürfen sie nicht arbeiten, was jedoch nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt.

Urlaub und Mehrfachbeschäftigung

  • Urlaubspflicht: Der Arbeitnehmer muss Urlaub in allen Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig nehmen, auch bei Mehrfachbeschäftigung.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zu einem Beschäftigungsverbot, solange der Heilungserfolg nicht gefährdet wird. Bei einem Beschäftigungsverbot besteht unter bestimmten Bedingungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Betriebsausgaben

Bei Betriebsausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es muss folglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb bestehen. Grundsätzlich mindern Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften das Ergebnis. Das Einkommensteuergesetz kennt aber auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a, 5 und 5b).

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:

  • Geschenke im Wert von über 35 Euro
  • 30 % der Bewirtungskosten
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

(Vergleichen Sie bitte § 4 Abs. 5 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html)

Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld war eine finanzielle Leistung für Eltern, die ihre Kinder außerhalb öffentlich geförderter Betreuungseinrichtungen, also in der Familie oder im privaten Umfeld, betreuten. Es sollte die Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung unterstützen, parallel zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

Historie und Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Betreuungsgeld für verfassungswidrig, weil der Bund nicht zuständig war. Infolge dieser Entscheidung wurde das Betreuungsgeld auf Bundesebene abgeschafft.

Aktuelle Regelungen in den Bundesländern

Einige Bundesländer, wie Bayern und Sachsen, haben eigene Regelungen eingeführt. In Bayern wird anstelle des Betreuungsgelds das Familiengeld gezahlt, während in Sachsen das Landeserziehungsgeld gewährt wird. Diese Leistungen sind relevant für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen und dabei bestimmte Bedingungen erfüllen, wie beispielsweise nicht in Vollzeit zu arbeiten.

Betriebsnummer

Jeder Arbeitgeber ist zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit für jeden Beschäftigungsbetrieb verpflichtet. Sie dient der Identifizierung der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgen. Nach der Zuteilung der Betriebsnummer wird sie unter anderem verwendet für alle Sozialversicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung der Beitragsnachweise im Rahmen der Lohnabrechnung.

Betriebsvermögen

Das Steuerrecht kennt notwendiges sowie gewillkürtes Betriebsvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind.

Willkürfähige sind Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Sie können dem Betrieb zugeordnet werden.

Folgende Zuordnung anhand des Umfangs der betrieblichen Nutzung gilt nicht für Grundstücke oder Grundstücksteile

Notwendiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung größer 50 % => notwendiges Betriebsvermögen

Willkürfähiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung kleiner 50 % aber mindestens 10 Prozent => willkürfähiges Betriebsvermögen

Notwendiges Privatvermögen

private Nutzung größer 90 => notwendiges Privatvermögen

C

D
Dauerrechnung

Leistungsempfänger benötigen für den Vorsteuerabzug eine odrnungsgemäße Rechnung. Bei regelmäßigen Leistungen mit dem gleichen Entgelt, in der Praxis vor allem Vermietungsleistungen, werden daher häufig vom Leistenden Dauerrechnungen über einen festgelegten Zeitabschnitt ausgestellt.

Doppelte Haushaltsführung

Unterhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung am Beschäftigungsort eine Zeitwohnung so sind die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die Zweitwohnung entstehen, als Werbungskosen abzugsfähig. Vergleichen Sie hierzu bitte unser Mandantenmerkblatt zur Doppelten Haushaltsführung – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

Disagio

Das Disagio, auch Damnum oder Abgeld genannt, bezeichnet die Differenz zwischen der vereinbarten Darlehenssumme und dem geringeren, tatsächlich ausgezahlten Betrag. Es wird als Abschlag auf den Darlehensbetrag vorgenommen. Wirtschaftlich gesehen, repräsentiert das Disagio eine zusätzliche Vergütung des Darlehensnehmers für die Bereitstellung des Kapitals, da es sich um vorab gezahlte Zinsen handelt. Bei der Berechnung der regulären Verzinsung wird der Nennbetrag des Darlehens zugrunde gelegt, ohne das Disagio abzuziehen.

E
E-Bilanz

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet jeden Unternehmer und Gewerbetreibenden, sofern keine Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden kann, jährlich seinen Jahresabschluss elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Darstellungsform des zu übertragenden Jahresabschluss wird von den Finanzbehörden definiert und als E-Bilanz bezeichnet. Die Ableitung der E-Bilanz erfolgt aus der Finanzbuchführung des Unternehmers.

Einkunftsarten

Das Einkommensteuergesetz kennt folgende 7 Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart bestimmt die Art der Einkünfteermittlung sowie die Berücksichtigung von Besonderheiten.

F

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GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie ist eine eigenständige juristische Person und besitzt eine eigenständige Vermögenssphäre, die von der Vermögenssphäre der Gesellschafter getrennt ist. Sie besitzt zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann folglich träger von Rechten und Pflichten sein, Eigentum erwerben und klagen sowie verklagt werden.

H

I

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Sachbezug

Arbeitgeber können neben Geld Ihren Arbeitnehmern auch geldwerte Vorteile (Sachbezüge/Sachlohn) zuwenden. Hierunter fallen beispielsweise die Überlassung von Dienstfahrzeugen für Privatfahrten, Dienstwohnungen, Kost und Logi etc. Für die Besteuerung von Sachbezügen gelten die allgemeinen Grundsätze. Anders als bei Geldlohn muss bei Sachlohn der Wertansatz (Höhe des Lohns) ermittelt werden. Für den steuerlichen Wertansatz von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig. Zu den bekanntesten Methoden gehört die 1 % – Methode bzw. Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung sowie der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten (z.B. im Gastronomiebereich).

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet so entsteht ein Säumniszuschlag. Er beträgt 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags und ist zusätzlich zur Steuer zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist zu unterscheiden vom Verspätungszuschlag. Während der Säumniszuschlag entsteht, sofern eine fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werde, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.

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Sonstiges

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