Begriffserklärungen

A
Abschreibung Anlagevermögen

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig verteilt. Handelsrechtlich werden die aus der Verteilung resultierenden Beträge als Abschreibungen bezeichnet. Das Steuerrecht bezeichnet sie als Absetzung für Abnutzung (Afa). Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wird in der Praxis auf die amtlichen Afa-Tabellen zurück gegriffen. Neben der planmäßigen Abschreibung gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung sowie Sonderabschreibungen.

Anhang

Grundsätzlich besteht ein Jahresabschluss aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co haben Ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Nur Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind in der Regel von der Erstellung eines Anhangs befreit.

Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb dauerhaft (länger als ein Jahr) zu dienen.

B
Bauabzugsteuer

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen, die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, zum Einbehalt und der Abführung von 15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag der Rechnung). Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (Ärzte, Versicherungsvertreter etc.) sowie Kleinunternehmer. Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für mehr Informationen vergleichen Sie bitte unser Mandantenmerkblatt zur Bauabzugsteuer – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

Betriebsausgaben

Bei Betriebsausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es muss folglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb bestehen. Grundsätzlich mindern Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften das Ergebnis. Das Einkommensteuergesetz kennt aber auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a, 5 und 5b).

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:

  • Geschenke im Wert von über 35 Euro
  • 30 % der Bewirtungskosten
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

(Vergleichen Sie bitte § 4 Abs. 5 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html)

Betriebsnummer

Jeder Arbeitgeber ist zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit für jeden Beschäftigungsbetrieb verpflichtet. Sie dient der Identifizierung der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgen. Nach der Zuteilung der Betriebsnummer wird sie unter anderem verwendet für alle Sozialversicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung der Beitragsnachweise im Rahmen der Lohnabrechnung.

Betriebsvermögen

Das Steuerrecht kennt notwendiges sowie gewillkürtes Betriebsvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind.

Willkürfähige sind Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Sie können dem Betrieb zugeordnet werden.

Folgende Zuordnung anhand des Umfangs der betrieblichen Nutzung gilt nicht für Grundstücke oder Grundstücksteile

Notwendiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung größer 50 % => notwendiges Betriebsvermögen

Willkürfähiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung kleiner 50 % aber mindestens 10 Prozent => willkürfähiges Betriebsvermögen

Notwendiges Privatvermögen

private Nutzung größer 90 => notwendiges Privatvermögen

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C

D
Dauerrechnung

Leistungsempfänger benötigen für den Vorsteuerabzug eine odrnungsgemäße Rechnung. Bei regelmäßigen Leistungen mit dem gleichen Entgelt, in der Praxis vor allem Vermietungsleistungen, werden daher häufig vom Leistenden Dauerrechnungen über einen festgelegten Zeitabschnitt ausgestellt.

Doppelte Haushaltsführung

Unterhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung am Beschäftigungsort eine Zeitwohnung so sind die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die Zweitwohnung entstehen, als Werbungskosen abzugsfähig. Vergleichen Sie hierzu bitte unser Mandantenmerkblatt zur Doppelten Haushaltsführung – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

E
E-Bilanz

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet jeden Unternehmer und Gewerbetreibenden, sofern keine Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden kann, jährlich seinen Jahresabschluss elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Darstellungsform des zu übertragenden Jahresabschluss wird von den Finanzbehörden definiert und als E-Bilanz bezeichnet. Die Ableitung der E-Bilanz erfolgt aus der Finanzbuchführung des Unternehmers.

Einkunftsarten

Das Einkommensteuergesetz kennt folgende 7 Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart bestimmt die Art der Einkünfteermittlung sowie die Berücksichtigung von Besonderheiten.

F

G
GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie ist eine eigenständige juristische Person und besitzt eine eigenständige Vermögenssphäre, die von der Vermögenssphäre der Gesellschafter getrennt ist. Sie besitzt zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann folglich träger von Rechten und Pflichten sein, Eigentum erwerben und klagen sowie verklagt werden.

H

I
J

K

L

M

N

O

P

Q

R

S
Sachbezug

Arbeitgeber können neben Geld Ihren Arbeitnehmern auch geldwerte Vorteile (Sachbezüge/Sachlohn) zuwenden. Hierunter fallen beispielsweise die Überlassung von Dienstfahrzeugen für Privatfahrten, Dienstwohnungen, Kost und Logi etc. Für die Besteuerung von Sachbezügen gelten die allgemeinen Grundsätze. Anders als bei Geldlohn muss bei Sachlohn der Wertansatz (Höhe des Lohns) ermittelt werden. Für den steuerlichen Wertansatz von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig. Zu den bekanntesten Methoden gehört die 1 % – Methode bzw. Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung sowie der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten (z.B. im Gastronomiebereich).

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet so entsteht ein Säumniszuschlag. Er beträgt 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags und ist zusätzlich zur Steuer zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist zu unterscheiden vom Verspätungszuschlag. Während der Säumniszuschlag entsteht, sofern eine fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werde, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.

T

U

V

W

X

Y

Z

Sonstiges

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