Begriffserklärungen

A
Abgeltungssteuer

Seit 2009 unterliegen private Kapitalerträge in Deutschland der Abgeltungssteuer, die pauschal 25 % beträgt, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Steuer wird normalerweise direkt an der Quelle einbehalten. Ausländische Steuern werden bei der Berechnung berücksichtigt, und der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist in der Regel ausgeschlossen, nur ein Sparer-Pauschbetrag ist abziehbar. Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Einkünfte, die nicht unter § 20 EStG fallen, wie Kapitalerträge im Betriebsvermögen. Seit 2018 werden Erträge aus Investmentfonds als Kapitaleinkünfte besteuert. Es gibt gegebenenfalls Ausnahmen.

Laufende Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sind voll steuerpflichtig, abzüglich des Sparer-Pauschbetrags. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, und für Termingeschäfte gilt eine Verrechnungsgrenze pro Jahr. Die Kapitalertragsteuer wird von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten. Kapitalerträge müssen normalerweise nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, sie unterliegen nicht dem Steuerabzug. In bestimmten Fällen kann eine Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz oder eine Günstigerprüfung beantragt werden.

Abschreibung Anlagevermögen

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig verteilt. Handelsrechtlich werden die aus der Verteilung resultierenden Beträge als Abschreibungen bezeichnet. Das Steuerrecht bezeichnet sie als Absetzung für Abnutzung (Afa). Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wird in der Praxis auf die amtlichen Afa-Tabellen zurück gegriffen. Neben der planmäßigen Abschreibung gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung sowie Sonderabschreibungen.

Altersrente

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters oder dem Beginn des Rentenbezugs, sondern muss durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Bezug von Renten stellt im Regelfall keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. In Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen werden häufig Altersgrenzen vereinbart, die das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des vorgesehenen Alters enden lassen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Regelaltersgrenze variiert je nach Geburtsjahrgang des Arbeitnehmers. Es gibt gegebenenfalls Ausnahmen.

Laufende Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sind voll steuerpflichtig, abzüglich des Sparer-Pauschbetrags. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, und für Termingeschäfte gilt eine Verrechnungsgrenze pro Jahr. Die Kapitalertragsteuer wird von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten. Kapitalerträge müssen normalerweise nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, sie unterliegen nicht dem Steuerabzug. In bestimmten Fällen kann eine Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz oder eine Günstigerprüfung beantragt werden. Es gibt gegebenenfalls Ausnahmen.

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge hat aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber hat dabei nicht nur die Rahmenbedingungen für die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch steuerrechtliche Vorschriften angepasst oder neu eingeführt. Wesentliche Säulen der Altersvorsorge sind die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge. Zusätzlich zur gesetzlich geregelten Altersvorsorge können auch Immobilienerwerb und sonstige Kapitalanlagen (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Lebensversicherungen) zur Altersvorsorge beitragen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleinen Unternehmen und für Geringverdiener zu stärken und die Riester-Rente zu fördern. Es gibt gegebenenfalls Ausnahmen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten als Sonderausgaben. Die private Altersvorsorge wird oft durch Riester- und Rürup-Verträge steuerlich gefördert, wobei die Leistungen ebenfalls nachgelagert besteuert werden. Betriebliche Altersversorgung bietet verschiedene Durchführungswege wie Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. In der Ansparphase sind die Beiträge oft steuerfrei oder werden nicht als Arbeitslohn behandelt, während die Leistungen in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert werden. Es gibt gegebenenfalls Ausnahmen.

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
Anhang

Grundsätzlich besteht ein Jahresabschluss aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co haben Ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Nur Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind in der Regel von der Erstellung eines Anhangs befreit.

Anschaffungsnahe Aufwendungen

Anschaffungsnahe Aufwendungen umfassen in der Regel Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Diese Aufwendungen zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Dazu gehören Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und wesentliche Verbesserungen, wie die Erneuerung von Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen sowie Schönheitsreparaturen.

Bestimmte Kosten, wie regelmäßig anfallende Erhaltungsarbeiten oder die Beseitigung von durch Dritte verursachten Schäden, werden unter Vorraussetzungen bei der Berechnung der 15 %-Grenze nicht berücksichtigt. Auch energetische Maßnahmen gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung durchgeführt werden und über 15 % der Anschaffungskosten liegen. Nachträgliches Überschreiten dieser Grenze kann zu einer Korrektur bereits bestandskräftiger Bescheide führen.

Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb dauerhaft (länger als ein Jahr) zu dienen.

Annuitätdarlehen

Die Behandlung der Annuitätenraten ist im Vertrag des Annuitätendarlehens festgelegt, wobei die Zahlungsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erfolgen kann. Die Annuität wird berechnet, indem der Barwert des Darlehens mit dem Kapitalwiedergewinnungsfaktor multipliziert wird. Der Kapitalwiedergewinnungsfaktor errechnet sich aus dem Zinssatz und der Laufzeit in Jahren. Das Kreditinstitut übernimmt in der Praxis diese Berechnung. Ein Beispiel zeigt, dass die Annuitätenrate jährlich gleich hoch ist, während die Zinsbelastung mit der Zeit abnimmt und die Tilgungsrate zunimmt.

Grundsätzlich gibt es drei Wege bei der Verbuchung der Annuitätenrate:

  1. Nachträgliche Zinsbuchung über das Darlehenskonto: Die gesamte Annuitätenrate wird zunächst gegen das Darlehenskonto gebucht und der Zinsanteil später umgebucht.
  2. Aufteilung der Annuitätenrate in Zins- und Tilgungsanteil: Die Annuität wird direkt in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt und korrekt verbucht.
  3. Buchung über Verrechnungskonto mit nachfolgender Umbuchung: Die Annuität wird zunächst auf ein Verrechnungskonto gebucht und anschließend der Zins- und Tilgungsanteil umgebucht.

Welche Darlehensnebenkosten beispielsweise anfallen können:

  • Kreditvermittlungsprovisionen an externe Makler
  • Schätzkosten für die Beleihungswertermittlung
  • Wertermittlung von Kreditsicherheiten
  • Kosten für Rating-Gutachten
  • Abschlussgebühren und Bearbeitungskosten des Kreditinstituts
  • Notar- und Gerichtskosten für die Grundschuldeintragung
  • Reisekosten und Rechtsberatungskosten
  • Kosten für das Erstellen von Finanzierungsunterlagen

Die Zinsen als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung und die Behandlung eines Disagios sind ebenfalls wichtige Aspekte. Ein Disagio wird bei Auszahlung des Darlehens abgezogen und muss über die Laufzeit gewinnmindernd aufgelöst werden. Vorfälligkeitsentschädigungen bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens und die Erfassung von Fremdwährungsdarlehen zum Bilanzstichtag sind weitere relevante Themen.

Arbeitsbescheinigung

Die Arbeitsbescheinigung enthält Informationen zu Beschäftigungsdaten, Arbeitsentgelten und Entlassungsmodalitäten. Sie wird entweder in Papierform oder elektronisch vom Arbeitgeber ausgestellt und an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei Papierform muss sie zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht werden.

Zu beachten ist die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung, welche entscheidend für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, einschließlich Versicherungszeiten und Entlassungsmodalitäten ist.

Primär wird die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Agentur für Arbeit ausgestellt – Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit ausstellen. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen und eine Papierform verlangen.

Ebenfalls wichtig ist die Durchsetzung und Schadensersatz

  • Verstöße gegen Ausstellungspflichten: Ein verspätetes oder unvollständiges Ausstellen der Bescheinigung kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Schadensersatz: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, wenn die Bescheinigung nicht korrekt oder vollständig ausgestellt wird. Dies gilt auch für Fehler von beauftragten Personen.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung umfasst Berufskleidung zum Schutz der persönlichen Kleidung, Schutzkleidung gegen physische Gefahren und aus hygienischen Gründen sowie Dienstkleidung zur Identifikation dienstlicher Funktionen. Die Verpflichtung zum Tragen und die Kostenübernahme können je nach vertraglichen Regelungen variieren. Vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, während selbst angeschaffte Berufskleidung als Werbungskosten absetzbar ist.

Typische Berufskleidung muss fast ausschließlich für berufliche Zwecke bestimmt sein. Privat nutzbare Kleidung kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Beispiele sind Arbeitsschutzkleidung und uniformartige Bekleidung mit Firmenemblem, wenn eine private Nutzung ausgeschlossen ist.

Nützliche Hinweise:

  • Gemischt-genutzte Kleidung: Kosten für Kleidung, die sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind nicht abziehbar.
  • Vorsteuerabzug: Selbstständig Tätige können die Vorsteuer für beruflich genutzte Kleidung abziehen.
  • Reinigungskosten: Reinigungskosten für typische Berufskleidung sind steuerlich abzugsfähig

Ebenfalls kann der Arbeitgeber typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Eine Barzahlung zur Ablösung eines Anspruchs auf Arbeitskleidung ist nur steuerfrei, wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Verlust und Zerstörung privater Kleidung

Kosten für gestohlene oder durch berufsbedingte Risiken beschädigte Kleidung können unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

  • Vergütung: Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten sind vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber spezielle Kleidung vorschreibt.
  • Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei der Verpflichtung zum Tragen von Arbeitskleidung ein Mitbestimmungsrecht.

Lohnsteuer und Sozialversicherung

  • Überlassung typischer Arbeitskleidung: Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Zuschüsse und Wäschegeld: Erstattungen für Berufskleidung und gezahltes Wäschegeld sind steuer- und beitragsfrei.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung:
Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit und umfasst Leistungen wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen werden durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder schnell zu beenden.

Versicherungspflicht

Die Arbeitslosenversicherung ist verpflichtend für alle entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer, Auszubildende und vergleichbare Ausbildungsteilnehmer. Versicherungspflicht besteht auch bei Entgeltunterbrechungen wie Kurzarbeit oder Freistellungen mit Wertguthaben.

Wichtiger Hinweis:
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der Beiträge.

Versicherungsfreiheit

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, Beamte, Richter, Soldaten, geringfügig Beschäftigte und Studenten. Auch bestimmte Pflege- und Betreuungspersonen sind versicherungsfrei.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird anhand des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Es beträgt 67 % des Nettoentgelts für Personen mit Kindern und 60 % für Personen ohne Kinder. Nebenverdienste bis zu 165 EUR monatlich bleiben anrechnungsfrei.

Ruhen und Erlöschen des Anspruchs:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn noch Arbeitsentgelt, Entlassungsentschädigungen oder andere Sozialleistungen bezogen werden. Er erlischt nach vier Jahren oder bei Eintritt bestimmter Sperrzeiten.

Sozialversicherungsschutz:
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht weiterhin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit.

Wichtiger Hinweis:
Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im EU-Ausland werden beim Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland berücksichtigt, wenn anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.

Arbeitsmittel

Kosten, die Arbeitnehmer für Arbeitsmittel aufwenden, gelten als Werbungskosten. Diese umfassen Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten nutzt und die nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Auch arbeitslose Arbeitnehmer können Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen.

Definition Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die hauptsächlich und unmittelbar zur beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Auch vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitslosigkeit können Anschaffungen als Arbeitsmittel gelten, wenn sie der Berufsvorbereitung dienen.

Abgrenzung zu privaten Kosten Gemischte Aufwendungen (beruflich und privat) unterliegen normalerweise einem Abzugsverbot. In Ausnahmefällen sind gemischt veranlasste Aufwendungen jedoch abziehbar, wenn die berufliche Nutzung nachgewiesen wird.

Abziehbare Aufwendungen

  • Abflussprinzip: Kosten für Arbeitsmittel sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie entstehen.
  • Eigene Aufwendungen: Hierzu zählen Anschaffungs-, Herstellungs-, Erhaltungs-, und Finanzierungskosten.
  • AfA: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) gilt für Arbeitsmittel entsprechend. Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgesetzt werden, wenn ihre Kosten 800 EUR nicht überschreiten.

Nachweispflichten

Kosten für Arbeitsmittel werden nur anerkannt, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bei kleineren Beträgen bis zu 100 EUR wird oft auf einen Nachweis verzichtet.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Erstattungen des Arbeitgebers für Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, sie fallen unter die steuerfreien Regelungen für Werkzeuggeld und typische Berufskleidung.

Werkzeuggeld: Steuerfreie Entschädigungen für betriebliche Nutzung von Werkzeugen umfassen regelmäßige Absetzungen, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Transportkosten.

Typische Berufskleidung: Steuerfrei ist die vom Arbeitgeber gestellte oder verbilligt überlassene typische Berufskleidung, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt wird.

Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er seine vertraglich vereinbarte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, ohne seine Gesundheit weiter zu gefährden. Dies ist die Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeit entsteht meist durch Krankheit und muss direkt mit der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, verbunden sein. Auch teilweise arbeitsfähige Arbeitnehmer können als arbeitsunfähig gelten, wenn die Arbeit ihre Gesundheit verschlechtern würde.

Krankheiten führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Es muss eine direkte Verbindung zwischen der Krankheit und der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, bestehen.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Beweislast Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die einen hohen Beweiswert hat. Arbeitgeber können den Beweiswert anzweifeln, müssen dafür aber triftige Gründe vorbringen. Die AU-Bescheinigung wird inzwischen elektronisch an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt. Unter bestimmten Bedingungen kann die AU auch durch Videosprechstunden festgestellt werden.

Ab 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verfügbar gemacht. Die Krankenkasse stellt die Daten elektronisch bereit, und der Arbeitgeber wird benachrichtigt, dass die Daten abrufbar sind. Arbeitnehmer müssen die AU weiterhin fristgerecht ärztlich feststellen lassen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers Arbeitnehmer müssen die AU und ihre Fortsetzung fristgerecht ärztlich feststellen lassen. Für geringfügig Beschäftigte und im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigungen bleibt der Nachweis in Papierform bestehen.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer die AU nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Meldung bei der Krankenkasse Versicherte müssen die Krankenkasse innerhalb einer Woche über die AU informieren. Bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Krankenkasse zur Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes auffordern. Die Krankenkasse entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ermöglicht die flexible Gestaltung und Steuerung von Arbeitszeiten. Hier wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erfasst und mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgeglichen. Überschreitungen führen zu Zeitguthaben, Unterschreitungen zu Zeitschulden.

Arten von Arbeitszeitkonten

  1. Laufende Konten (z.B. Gleitzeitkonto): Diese Konten gleichen Plus- und Minussalden regelmäßig aus, um betriebliche Anforderungen und persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen.
  2. Zeitwertkonten: Diese dienen der langfristigen Freistellung, wie Sabbaticals oder vorgezogenem Ruhestand, und können durch Umwandlung von Entgeltbestandteilen aufgebaut werden.

Rechtliche Grundlagen Arbeitszeitkonten müssen tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohngesetzes zu beachten.

Minusstunden Arbeitnehmer können Minusstunden ansammeln, die sie später durch zusätzliche Arbeit ausgleichen müssen.

Steuerliche Behandlung

  1. Flexi- oder Gleitzeitkonten: Diese sind steuerlich unbedeutend, da sie lediglich zur Ansammlung und späteren Nutzung von Mehr- oder Minderarbeitszeiten dienen.
  2. Zeitwertkonten: Hier wird der Arbeitslohn erst bei Auszahlung während der Freistellung besteuert.

Auszahlung bei Notlagen Das Guthaben eines Zeitwertkontos kann in existenzbedrohenden Notlagen ausgezahlt werden, ohne dass es zur Besteuerung des gesamten Guthabens kommt.

Kurzarbeit und Zeitguthaben Bei Kurzarbeit müssen Zeitguthaben grundsätzlich vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld abgebaut werden. In bestimmten Fällen können Guthaben bestehen bleiben.

Geringfügig Beschäftigte Für geringfügig Beschäftigte kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden, wobei das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.

Insolvenzschutz Das Guthaben auf Zeitwertkonten muss sicher angelegt sein, um es gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abzusichern. Dies wird durch die Rentenversicherungsträger überwacht.

Arbeitsunfähigkeit entsteht meist durch Krankheit und muss direkt mit der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, verbunden sein. Auch teilweise arbeitsfähige Arbeitnehmer können als arbeitsunfähig gelten, wenn die Arbeit ihre Gesundheit verschlechtern würde.

Krankheiten führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Es muss eine direkte Verbindung zwischen der Krankheit und der Unfähigkeit, die Arbeit zu verrichten, bestehen.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Beweislast Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die einen hohen Beweiswert hat. Arbeitgeber können den Beweiswert anzweifeln, müssen dafür aber triftige Gründe vorbringen. Die AU-Bescheinigung wird inzwischen elektronisch an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt. Unter bestimmten Bedingungen kann die AU auch durch Videosprechstunden festgestellt werden.

Ab 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verfügbar gemacht. Die Krankenkasse stellt die Daten elektronisch bereit, und der Arbeitgeber wird benachrichtigt, dass die Daten abrufbar sind. Arbeitnehmer müssen die AU weiterhin fristgerecht ärztlich feststellen lassen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers Arbeitnehmer müssen die AU und ihre Fortsetzung fristgerecht ärztlich feststellen lassen. Für geringfügig Beschäftigte und im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigungen bleibt der Nachweis in Papierform bestehen.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer die AU nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Meldung bei der Krankenkasse Versicherte müssen die Krankenkasse innerhalb einer Woche über die AU informieren. Bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Krankenkasse zur Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes auffordern. Die Krankenkasse entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

B
Bauabzugsteuer

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen, die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, zum Einbehalt und der Abführung von 15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag der Rechnung). Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (Ärzte, Versicherungsvertreter etc.) sowie Kleinunternehmer. Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für mehr Informationen vergleichen Sie bitte unser Mandantenmerkblatt zur Bauabzugsteuer – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

Betriebsausgaben

Bei Betriebsausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es muss folglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb bestehen. Grundsätzlich mindern Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften das Ergebnis. Das Einkommensteuergesetz kennt aber auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a, 5 und 5b).

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:

  • Geschenke im Wert von über 35 Euro
  • 30 % der Bewirtungskosten
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

(Vergleichen Sie bitte § 4 Abs. 5 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html)

Betriebsnummer

Jeder Arbeitgeber ist zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit für jeden Beschäftigungsbetrieb verpflichtet. Sie dient der Identifizierung der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgen. Nach der Zuteilung der Betriebsnummer wird sie unter anderem verwendet für alle Sozialversicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung der Beitragsnachweise im Rahmen der Lohnabrechnung.

Betriebsvermögen

Das Steuerrecht kennt notwendiges sowie gewillkürtes Betriebsvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind.

Willkürfähige sind Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Sie können dem Betrieb zugeordnet werden.

Folgende Zuordnung anhand des Umfangs der betrieblichen Nutzung gilt nicht für Grundstücke oder Grundstücksteile

Notwendiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung größer 50 % => notwendiges Betriebsvermögen

Willkürfähiges Betriebsvermögen

betriebliche Nutzung kleiner 50 % aber mindestens 10 Prozent => willkürfähiges Betriebsvermögen

Notwendiges Privatvermögen

private Nutzung größer 90 => notwendiges Privatvermögen

Accordion title 1

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Accordion title 2

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C

D
Dauerrechnung

Leistungsempfänger benötigen für den Vorsteuerabzug eine odrnungsgemäße Rechnung. Bei regelmäßigen Leistungen mit dem gleichen Entgelt, in der Praxis vor allem Vermietungsleistungen, werden daher häufig vom Leistenden Dauerrechnungen über einen festgelegten Zeitabschnitt ausgestellt.

Doppelte Haushaltsführung

Unterhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung am Beschäftigungsort eine Zeitwohnung so sind die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die Zweitwohnung entstehen, als Werbungskosen abzugsfähig. Vergleichen Sie hierzu bitte unser Mandantenmerkblatt zur Doppelten Haushaltsführung – https://www.woellke.de/mandantenmerkblaetter/

Disagio

Das Disagio, auch Damnum oder Abgeld genannt, bezeichnet die Differenz zwischen der vereinbarten Darlehenssumme und dem geringeren, tatsächlich ausgezahlten Betrag. Es wird als Abschlag auf den Darlehensbetrag vorgenommen. Wirtschaftlich gesehen, repräsentiert das Disagio eine zusätzliche Vergütung des Darlehensnehmers für die Bereitstellung des Kapitals, da es sich um vorab gezahlte Zinsen handelt. Bei der Berechnung der regulären Verzinsung wird der Nennbetrag des Darlehens zugrunde gelegt, ohne das Disagio abzuziehen.

E
E-Bilanz

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet jeden Unternehmer und Gewerbetreibenden, sofern keine Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden kann, jährlich seinen Jahresabschluss elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Darstellungsform des zu übertragenden Jahresabschluss wird von den Finanzbehörden definiert und als E-Bilanz bezeichnet. Die Ableitung der E-Bilanz erfolgt aus der Finanzbuchführung des Unternehmers.

Einkunftsarten

Das Einkommensteuergesetz kennt folgende 7 Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart bestimmt die Art der Einkünfteermittlung sowie die Berücksichtigung von Besonderheiten.

F

G
GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie ist eine eigenständige juristische Person und besitzt eine eigenständige Vermögenssphäre, die von der Vermögenssphäre der Gesellschafter getrennt ist. Sie besitzt zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann folglich träger von Rechten und Pflichten sein, Eigentum erwerben und klagen sowie verklagt werden.

H

I

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J

K

L

M

N

O

P

Q

R

S
Sachbezug

Arbeitgeber können neben Geld Ihren Arbeitnehmern auch geldwerte Vorteile (Sachbezüge/Sachlohn) zuwenden. Hierunter fallen beispielsweise die Überlassung von Dienstfahrzeugen für Privatfahrten, Dienstwohnungen, Kost und Logi etc. Für die Besteuerung von Sachbezügen gelten die allgemeinen Grundsätze. Anders als bei Geldlohn muss bei Sachlohn der Wertansatz (Höhe des Lohns) ermittelt werden. Für den steuerlichen Wertansatz von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig. Zu den bekanntesten Methoden gehört die 1 % – Methode bzw. Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung sowie der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten (z.B. im Gastronomiebereich).

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet so entsteht ein Säumniszuschlag. Er beträgt 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags und ist zusätzlich zur Steuer zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist zu unterscheiden vom Verspätungszuschlag. Während der Säumniszuschlag entsteht, sofern eine fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werde, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.

T

U

V

W

X

Y

Z

Sonstiges

Hinweis:

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