Was kostet ein Steuerberater in München?

Im Rahmen des ersten Mandantengespräches ist die Frage nach der Zusammensetzung und Höhe der Gebühren des Steuerberater  für die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung ein von beiden Seiten oft gemiedenes Thema. Uns ist es daher ein besonderes Anliegen in diesem Bereich von Anfang an Transparenz zu schaffen. Nur wenn der Steuerberater in diesem Bereich für seinen Mandanten berechenbar ist, kann die für die Beratung notwendige Vertrauensbasis entstehen.

Für den Steuerberater stehen grundsätzlich drei Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:

 1. Zeithonorar:

Die Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung ist oftmals für den Mandanten nicht kalkulierbar und führt zu unangemessen niedrigen oder hohen Pauschalgebühren des Steuerberaters. Häufig muss auch auf Zeithonorare mangels Vorliegen einer Wertbasis für die Steuerberatervergütungsverordnung zurückgegriffen werden. Wir werden daher in diesen Fällen mit Ihnen eine Abrechnung auf Zeitbasis vereinbaren, da dieses die einzige Vergütungsbasis darstellt, die sowohl den Interessen von Mandanten und Steuerberater gerecht wird.

Unser Stundensatz orientiert sich an folgenden Kriterien:

  • die Komplexität des Beratungsfalls
  • seinem Gegenstandswert
  • das mit der Beratung verbundene Haftungsrisiko unserer Steuerkanzlei

Wir vereinbaren mit Ihnen Stundensätze, die sich je nach Leistung im folgenden Bereich bewegen:

  • Steuerberatung 250,00 €
  • Zusatztätigkeiten zur Finanzbuchführung 100,00 €
  • Sonstige Tätigkeiten zur Lohnbuchhaltung 100,00 €
  • Betriebswirtschaftliche Beratung ab 140,00 €

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Sie erhalten im Rahmen der Rechnungsstellung selbstverständlich einen detaillierten Nachweis welcher Mitarbeiter für welche Angelegenheit wie lange gebraucht hat.

2. Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung:

Das Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung richtet sich nach der Art der Tätigkeit. In den meisten Fällen ist eine Wertgebühr vorgesehen, deren Höhe vom Gegenstandwert abhängt. Im Rahmen der Abrechnung wird dann in Abhängigkeit der Komplexität des Falls, der aufgewendeten Zeit ein bestimmter Prozentsatz einer vollen Gebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet.

Folgende Leistungen rechnen wir in der Regel nach der Steuerberatergebührenverordnung ab:

  • Jahresabschlusserstellung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anfertigung von betrieblichen Steuererklärungen und privaten Steuererklärungen
  • Erstellung der Finanzbuchhaltung

3. Pauschalhonorar:

Als dritte Möglichkeit bieten wir die Abrechnung nach Pauschalhonoraren an. Eine solche Vereinbarung ist insbesondere möglich, wenn es sich um Tätigkeiten handelt für die der Zeitaufwand gut abgeschätzt werden kann. In der Regel bieten sich bei langjährigen Mandatsbeziehungen oder bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten diese Abrechnungsform an.

Des Weiteren vereinbaren wir grundsätzlich im Rahmen der Lohnbuchführung folgende Pauschalgebühren, wobei mit der Pauschale mehrere Tätigkeiten abgegolten sind:

  • Ersteinrichtung der Lohnbuchhaltung 100,00 € pauschal zzgl. 20,00 € pro Mitarbeiter
  • Erstellung der Lohnabrechnung pro Mitarbeiter 20,00 €

Das Honorar für den Steuerberater ist regelmäßig bei den entsprechenden Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ein Teil des Honorars fließt Ihnen daher  in Form einer Steuerersparnis zurück.

4. Übliche Abrechnungspraxis mit Beispielen

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärungen werden ausschließlich nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet. Die Gebührenrechnung des Steuerberaters setzt sich aus den unterschiedlichen Tätigkeiten für die Erstellung der Steuererklärung zusammen, wobei für die Anfertigung der Steuererklärung ohne die einzelnen Einkünfte eine Gebühr erhoben wird und jeweils für die Anfertigung der jeweiligen Anlagen. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert.

Annahmen:

  • Steuerpflichtige ist ledig, keine Kinder
  • Angestelltentätigkeit mit einem Jahresgehalt von 50.000 €
  • eine vermietete Immobilie (Einnahmen 10.000 €/Jahr)
  • die Sachverhalte haben einen mittleren Schwierigkeitsgrad und Umfang
  • die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung
  • keine neu vermietete Immobilie

Gebührenrechnung:

Gebührenposition Euro
Einkommensteuererklärung ohne einzelne Einkünfte1/10123,00
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit1/2061,50
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung8/20228,40
Auslagenpauschale20,00
Summe432,90
zzgl. 19% Umsatszteuer82,25
Rechnungsbetrag515,15

Annahmen:

  • Steuerpflichtige ist ledig, keine Kinder
  • Gewerbetreibender mit Betriebseinnahmen von 125.000 €
  • Ermittlung des Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung
  • umsatzsteuerpflichtig
  • die Sachverhalte haben einen mittleren Schwierigkeitsgrad und Umfang
  • die Abrechnung erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung

Gebührenrechnung:

Gebührenposition Euro
Einkommensteuererklärung ohne einzelne Einkünfte1/10141,10
Ermittlung Gewinn aus Gewerbebetrieb17,5/10698,25
Umsatzsteuererklärung3/10185,40
Gewerbesteuererklärung2/10264,00
Auslagenpauschale20,00
Summe1.308,75
zzgl. 19% USt248,67
Rechnungsbetrag1.557,42

Finanzbuchhaltung

Grundsätzlich richten sich die Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Finanzbuchhaltung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (Tabelle C) und somit nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist die Summe der Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben eines Jahres. Mit dieser Gebühr ist die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Übermittlung an die Finanzverwaltung abgegolten. Wir orientieren uns hinsichtlich der Höhe des Honorars grundsätzlich an der Mittelgebühr bei gut vorbereiteten Finanzbuchhaltungen.  Durch eine gute Vorbereitung der Buchhaltungsbelege lässt sich die Bearbeitungszeit des Steuerberater erheblich reduzieren. Auf die Bearbeitungszeit hat neben der ordnungsgemäßen Sortierung insbesondere die Vollständigkeit und Qualität der Buchhaltungsunterlagen erheblichen Einfluss. Vermeiden Sie daher unnötige Rückfragen und sparen Sie Kosten für die Finanzbuchhaltung. Der Einsatz von Unternehmen online wird Ihnen die Vorbereitung erleichtern. Bei der Einarbeitung werden wir Sie gerne unterstützen.

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Die Kosten des Steuerberater für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Wir rechnen dabei pro Mitarbeiter 18,00 Euro pro Monat ab. Für die Anmeldung eines neuen Mitarbeiters bzw. die Erfassung der Personalstammdaten berechnen wir ebenfalls eine Pauschale von 18,00 Euro. Weitere Tätigkeiten werden nach der Zeitgebühr abrechnet.

Annahme:

  • drei Angestellte
  • eine neue Mitarbeiterin
  • zwei Lohnfortzahlungsanträge

Gebührenrechnung:

Gebührenposition Euro
Führen von Lohnkonten und Anfertigen der Lohnabrechnungen3 x 20,00 Euro60,00
Personalstammdateneingabe
Frau Müller
1 x 20,00 Euro20,00
Erstellung Anträge Lohnfortzahlung0,25 € x 100,00 Euro25,00
Post- und Telekommunikationspauschale20,00
Summe125,00
zzgl. 19 % USt23,75
Rechnungsbetrag148,75

Bitte senden Sie uns Ihre Nachricht über unser Kontaktformular. Weitere Informationen befinden Sie auf der Hauptseite Ihres Steuerberater in München.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie detaillierte Informationen oder ein individuelles Angebot zu den Kosten für die Steuerberatung wünschen – wir stehen Ihnen gerne jederzeit telefonisch zur Verfügung.