Ein Beschäftigungsverbot untersagt den Arbeitsvertragsparteien, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Verbote sind meist vorübergehend und führen oft zum Ruhen der Hauptleistungspflichten. Ein Steuerberater in München kann Ihnen helfen, die steuerlichen und rechtlichen Aspekte eines Beschäftigungsverbots zu verstehen und umzusetzen.
Arbeitsrechtliche Regelungen bei Beschäftigungsverboten
Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus existieren Beschäftigungsverbote für Ausländer ohne Genehmigung sowie Verbote, die in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegt sind.
Mutterschutz: Spezifische Beschäftigungsverbote
- Individuelles Beschäftigungsverbot: Gilt ab Beginn der Schwangerschaft für bestimmte Arbeiten. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Mütter nicht arbeiten, außer sie erklären sich freiwillig bereit.
- Generelles Beschäftigungsverbot: Gilt für acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie einer Behinderung des Kindes bis zu zwölf Wochen.
- Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen für Mutter und Kind zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen. Schwangere behalten ihren Entgeltanspruch ergänzend zum Mutterschaftsgeld.
Ein Steuerberater in München unterstützt Sie bei der Einhaltung dieser Regeln und informiert Sie über die steuerlichen Auswirkungen von Mutterschaftsgeld und Entgeltfortzahlung.
Jugendarbeitsschutz: Vorschriften für die Beschäftigung von Jugendlichen
- Kinderarbeit: Jugendliche unterliegen den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes. Verboten sind u. a. Nachtarbeit und besonders belastende Tätigkeiten. Für Jugendliche ist eine Erstuntersuchung erforderlich.
- Berufsschultage und Arbeitszeit: An Berufsschultagen und festen Ruhetagen besteht ein Beschäftigungsverbot. Jugendliche dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden.
- Strafrechtliche Einschränkungen: Personen mit bestimmten Straftaten dürfen Jugendliche nicht beschäftigen oder ausbilden.
Ein Steuerberater in München kann Ihnen helfen, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes korrekt anzuwenden.
Beschäftigungsverbote bei Arbeitszeit und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Arbeitnehmer grundsätzlich verboten, außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Ihr Steuerberater in München hilft Ihnen, die Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsarbeit korrekt einzuhalten und steuerliche Regelungen zu berücksichtigen.
Beschäftigungsverbote für Ausländer ohne Genehmigung
Für bestimmte Staatsangehörige besteht eine Genehmigungspflicht für die Arbeitsaufnahme. Staatsangehörige neuer EU-Mitgliedsstaaten benötigen eine Arbeitsgenehmigung. Ohne diese Genehmigung dürfen sie nicht arbeiten, was jedoch nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt. Ein Steuerberater in München kann Sie dabei unterstützen, diese Regelungen zu verstehen und anzuwenden.
Urlaub und Mehrfachbeschäftigung
Arbeitnehmer sind verpflichtet, Urlaub in allen Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig zu nehmen, auch bei Mehrfachbeschäftigung. Ihr Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten bei Mehrfachbeschäftigung zu erfüllen.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zu einem Beschäftigungsverbot, solange der Heilungserfolg nicht gefährdet wird. Sollte jedoch ein Beschäftigungsverbot vorliegen, besteht unter bestimmten Bedingungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Ein Steuerberater in München kann Sie unterstützen, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen.
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