Betriebsvermögen: Definition und Zuordnung

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen, abhängig von der Nutzung der Wirtschaftsgüter für betriebliche oder private Zwecke. Ein Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, Ihre Wirtschaftsgüter korrekt zuzuordnen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Notwendiges Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Dies betrifft beispielsweise:

  • Maschinen und Anlagen, die ausschließlich im Betrieb genutzt werden
  • Fahrzeuge, die vollständig für betriebliche Zwecke verwendet werden

Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50 %, wird das Wirtschaftsgut automatisch dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.

Illustration Steuerberater München
Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, ihn fördern können und steuerlich dem Betrieb zugeordnet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt. Diese Zuordnung bietet steuerliche Gestaltungsspielräume, die ein Steuerberater in München optimal für Sie nutzen kann.

Notwendiges Privatvermögen

Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gelten als notwendiges Privatvermögen. Diese Zuordnung schließt eine steuerliche Behandlung im Betriebsvermögen aus. Beispiele hierfür sind:

  • Wohnimmobilien, die fast ausschließlich privat genutzt werden
  • Fahrzeuge, die primär für private Zwecke eingesetzt werden
Besondere Regelungen für Grundstücke

Die oben genannten Regelungen gelten nicht für Grundstücke oder Grundstücksteile. Für diese gelten spezielle Zuordnungsregelungen, da sie aufgrund ihrer Besonderheiten meist klar zwischen Betriebs- und Privatvermögen abgegrenzt werden müssen. Ein Steuerberater in München kann Ihnen bei der Zuordnung Ihrer Grundstücke individuell helfen.

Praxis-Tipp: Steuerliche Auswirkungen der Zuordnung

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen hat direkte steuerliche Auswirkungen:

  • Abschreibung: Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen können abgeschrieben werden.
  • Vorsteuerabzug: Für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter ist der Vorsteuerabzug möglich.
  • Veräußerungsgewinn: Bei einer späteren Veräußerung wird der Gewinn steuerlich berücksichtigt.

Wenn sie Fragen zu weiteren Steuerbegriffen haben – werfen Sie einen Blick in unsere umfassende Steuerliche Infothek .

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