Was ist die Bauabzugsteuer?

Das Einkommensteuergesetz verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen dazu, 15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag der Rechnung) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt für Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Versicherungsvertreter) sind betroffen.

Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer ist nicht notwendig, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Für mehr Informationen zu diesem Thema steht Ihnen unser Mandantenmerkblatt zur Bauabzugsteuer zur Verfügung.

 


Für detaillierte Informationen zur Bauabzugsteuer können Sie unser Mandantenmerkblatt auf der Website abrufen:
Mandantenmerkblatt zur Bauabzugsteuer

Illustration Steuerberater in München

 

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