Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet ist. Sie ist rechtsfähig und kann eigene Rechte und Pflichten begründen sowie Verbindlichkeiten eingehen. Seit 2024 ist das Gesellschaftsvermögen Eigentum der OHG selbst, nicht mehr der Gesellschafter zur gesamten Hand. Die Gesellschafter haften jedoch weiterhin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sodass ihr gesamtes Privatvermögen betroffen sein kann.
Die Gründung einer OHG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der inhaltlich weitgehend frei gestaltet werden kann. Darin sollten zentrale Aspekte wie Einlagen, Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung und Vertretung, Stimmrechte sowie Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters festgehalten werden. Die Eintragung ins Handelsregister ist verpflichtend, wobei auch spätere Änderungen wie der Wechsel eines Gesellschafters oder die Verlegung des Firmensitzes angemeldet werden müssen.

Rechtlich betrachtet kann die OHG eigenständig klagen und verklagt werden. Ihre Geschäftsführung liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern, wobei im Gesellschaftsvertrag auch Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung vereinbart werden kann. Ebenso verhält es sich mit der Vertretung nach außen. Die Firma der OHG muss den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten.
Die Gesellschafter haben neben umfassenden Rechten wie Gewinnbeteiligung, Stimmrecht und Kontrollmöglichkeiten auch weitreichende Pflichten. Dazu gehören die Einbringung von Kapital oder Sachwerten, eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft sowie ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Mitgliedschaft. Auch nach dem Ausscheiden haftet ein Gesellschafter noch fünf Jahre für vorher begründete Verbindlichkeiten.
Veränderungen im Gesellschafterbestand, etwa durch Aufnahme neuer Partner oder Ausscheiden bestehender Gesellschafter, sind möglich. Die Gesellschaft bleibt in der Regel bestehen, außer wenn der letzte verbliebene Gesellschafter austritt – dann wird die OHG aufgelöst. Eine Auflösung kann zudem durch Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, Insolvenz oder gerichtliche Entscheidung erfolgen. Nach der Liquidation erfolgt entweder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens oder eine Realteilung, bei der die einzelnen Geschäftsbereiche getrennt weitergeführt werden können.
Die OHG bietet Unternehmern eine flexible Organisationsform mit weitgehender Vertragsfreiheit, erfordert aber auch eine bewusste Abwägung der Risiken, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Haftung der Gesellschafter.
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