Nach der Entlassung aus der Haft stehen Betroffene vor der Herausforderung, sich wieder in das gesellschaftliche und berufliche Leben zu integrieren. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung hängt von ihrer weiteren Lebenssituation ab. Wenn ein Haftentlassener unmittelbar eine Beschäftigung aufnimmt, ist er in dieser kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber meldet ihn entsprechend bei der Sozialversicherung an und führt die Beiträge ab. Falls kein direkter Übergang in eine Beschäftigung erfolgt, können Haftentlassene Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld haben, wodurch sie weiterhin kranken- und pflegeversicherungspflichtig bleiben. In der Rentenversicherung besteht für Bürgergeldempfänger keine Versicherungspflicht mehr, jedoch werden die Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet.
Für die Wahl der Krankenkasse gilt in den meisten Fällen, dass der Haftentlassene bei seiner letzten Krankenkasse vor der Inhaftierung wieder versichert wird. Falls vorher keine gesetzliche Krankenversicherung bestand, kann eine frei wählbare Krankenkasse am Wohnort gewählt werden. Falls keine anderweitige Absicherung vorliegt und kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, tritt eine nachrangige Krankenversicherungspflicht ein. In diesem Fall muss der Haftentlassene die Beiträge selbst aufbringen, die sich nach den Mindestbeiträgen für freiwillig Versicherte richten. Dies kann zu finanziellen Herausforderungen führen, insbesondere wenn keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen.

Sofern der Haftentlassene Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat, wird der Krankenversicherungsschutz entweder über eine gesetzliche Pflichtversicherung oder – falls zuvor eine private Krankenversicherung bestand – über den Basistarif einer privaten Krankenversicherung sichergestellt. In beiden Fällen übernimmt der Sozialhilfeträger die Beiträge. Eine Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Angehörigen kann eine Alternative sein, die vorrangig geprüft werden sollte.
Die Rückkehr ins Arbeitsleben ist für Haftentlassene oft mit besonderen Hürden verbunden. Neben sozialversicherungsrechtlichen Fragen kann auch die berufliche Wiedereingliederung problematisch sein. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren, sei es durch Arbeitsagenturen, soziale Beratungsstellen oder spezielle Programme zur Resozialisierung. Eine gut geplante Übergangsphase kann entscheidend dafür sein, wie erfolgreich die Reintegration in die Gesellschaft gelingt.
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