Was sind Anschaffungsnahe Aufwendungen?

Anschaffungsnahe Aufwendungen beziehen sich in der Regel auf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden. Sie gelten als anschaffungsnah, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen und werden dann den Herstellungskosten zugerechnet.

Beispiele für anschaffungsnahe Aufwendungen

Zu den typischen anschaffungsnahen Aufwendungen zählen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft eines Gebäudes sowie wesentliche Verbesserungen. Beispiele hierfür sind die Erneuerung von Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen sowie umfassende Schönheitsreparaturen. Diese Arbeiten erhöhen den Wert des Gebäudes und gelten daher als Herstellungskosten.

Ausnahmen bei der Berechnung der 15%-Grenze

Bestimmte Kosten, wie regelmäßig anfallende Erhaltungsarbeiten oder die Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Energetische Maßnahmen wie die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gelten ebenfalls als anschaffungsnahe Aufwendungen, wenn sie im ersten Jahr nach der Anschaffung durchgeführt und die 15 %-Grenze überschritten wird.

Konsequenzen bei Überschreiten der 15%-Grenze

Wird die 15 %-Grenze nachträglich überschritten, kann dies zu einer Korrektur bereits bestandskräftiger Steuerbescheide führen. Das bedeutet, dass vorherige Berechnungen der Herstellungskosten angepasst werden müssen, was steuerliche Auswirkungen haben kann.

Wir als Steuerberater in München können ihnen dabei zur Seite stehen , um mögliche Korrekturen vorzunehmen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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