Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie mindern grundsätzlich das steuerliche Ergebnis bei den Gewinneinkünften. Das Einkommensteuergesetz (§ 4 EStG) regelt jedoch auch, welche Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind. Ein Steuerberater in München hilft Ihnen, zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu unterscheiden und diese korrekt in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Was sind Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben umfassen alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, beispielsweise:
- Miete und Leasingkosten für Betriebsräume oder Fahrzeuge
- Personalkosten, einschließlich Löhne, Sozialabgaben und Fortbildungskosten
- Material- und Warenkosten
- Abschreibungen auf betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter
- Reisekosten und Fahrtkosten
Ein Steuerberater in München unterstützt Sie dabei, sicherzustellen, dass alle relevanten Ausgaben korrekt als Betriebsausgaben erfasst werden
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 EStG) listet bestimmte Betriebsausgaben auf, die nicht abzugsfähig sind, darunter:
- Geschenke an Geschäftspartner im Wert von über 35 EUR pro Jahr und Empfänger
- Bewirtungskosten, soweit sie 30 % der tatsächlichen Aufwendungen ausmachen
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Eine vollständige Liste finden Sie in § 4 Abs. 5 EStG: Gesetze im Internet – § 4 EStG.
Besonderheiten bei Betriebsausgaben
- Gemischt genutzte Aufwendungen: Bei Ausgaben, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden (z. B. Fahrzeuge), ist eine Aufteilung notwendig. Ein Steuerberater in München kann Ihnen helfen, diese Aufteilung korrekt vorzunehmen.
- Vorsteuerabzug: Betriebsausgaben, die mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang stehen, können in der Regel um die abziehbare Vorsteuer reduziert werden.
- Nachweispflichten: Für bestimmte Betriebsausgaben, wie z. B. Bewirtungskosten, gelten besondere Nachweispflichten.
Wie mindern Betriebsausgaben den Gewinn?
Betriebsausgaben werden im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen abgezogen. Sie mindern so die steuerliche Bemessungsgrundlage und reduzieren die Einkommensteuerlast. Ein Steuerberater in München unterstützt Sie bei der optimalen Erfassung und Verbuchung Ihrer Betriebsausgaben, um Steuervorteile zu nutzen.
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