bestimmten Voraussetzungen steuerlich abziehbar sind. Es gibt zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen: allgemeine außergewöhnliche Belastungen, die um eine zumutbare Belastung gekürzt werden, und spezielle außergewöhnliche Belastungen, die feste Höchst- oder Pauschbeträge haben und ohne Abzug der zumutbaren Belastung anerkannt werden. Ein Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, Ihre außergewöhnlichen Belastungen korrekt in Ihrer Steuererklärung abzusetzen.
Allgemeine Grundsätze: Was Sie über den Abzug wissen müssen
Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind, können nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für Kosten der eigenen Berufsausbildung und Privatschulkosten für Kinder. Außerdem können beschränkt Steuerpflichtigeaußergewöhnliche Belastungen nicht abziehen. Ein Steuerberater in München unterstützt Sie dabei, diese Regeln zu verstehen und korrekt anzuwenden.
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Die Aufwendungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen höher sein als die der Mehrheit der Steuerpflichtigen in vergleichbaren Situationen.
- Zwangsläufigkeit: Die Ausgaben müssen unvermeidbar sein und auf rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen beruhen.
- Notwendigkeit und Angemessenheit: Die Höhe der Aufwendungen muss notwendig und angemessen sein.
Ihr Steuerberater in München kann Ihnen dabei helfen, diese Voraussetzungen zu prüfen und Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen.
Berechnung der zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung wird prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Die Höhe der zumutbaren Belastung variiert je nach Einkommenshöhe und der Anzahl der Kinder. Nur Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Ein Steuerberater in Münchenunterstützt Sie bei der Berechnung und hilft Ihnen, Ihre Steuerlast zu minimieren.
Spezielle außergewöhnliche Belastungen: Pauschbeträge und Freibeträge
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gibt es spezielle Pausch- und Freibeträge:
- Unterhaltsleistungen: Ein Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, um eigene Einkünfte des Unterstützten gekürzt.
- Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind.
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene: Diese Pauschbeträge werden unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen gewährt.
- Pflege-Pauschbetrag: Ein Pauschbetrag für Pflegeleistungen.
Ein Steuerberater in München kann Ihnen dabei helfen, diese speziellen Belastungen korrekt zu erfassen und in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.
Behandlung von Erstattungen und weiteren Hinweisen
Erstattungen, z. B. durch Versicherungen, mindern die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen. Außerdem können außergewöhnliche Belastungen nur im Jahr der Zahlung (Abflussprinzip) abgezogen werden und nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Bei Erstattungen durch Dritte mindern diese den Betrag, der als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann. Ihr Steuerberater in München hilft Ihnen dabei, diese Faktoren korrekt in Ihre Steuererklärung einzubringen.
Veranlagungsformen bei Ehegatten und Zeitanteilige Kürzung
Bei Zusammenveranlagung werden Ehegatten als ein Steuerpflichtiger behandelt, und die außergewöhnlichen Belastungen gelten für beide gemeinsam. Bei Einzelveranlagung wird berücksichtigt, wer die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Bei Auslandssachverhalten sind zeitanteilige Kürzungen möglich. Ein Steuerberater in München hilft Ihnen, die beste Veranlagungsform zu wählen und Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal zu nutzen.
Wenn sie Fragen zu weiteren Steuerbegriffen haben – werfen Sie einen Blick in unsere umfassende Steuerliche Infothek .
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